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Satzung der Kulturstiftung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  • Die Stiftung führt den Namen: »Kulturstiftung Marienmünster«
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
  • Sitz der Stiftung ist Marienmünster.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  • Zweck der Stiftung ist
    • die Denkmalpflege, insbesondere den Erhalt der Klosteranlage Marienmünster,
    • allgemeine Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur Stärkung des Denkmalbewusstseins in der Bevölkerung,
    • Naturschutz, insbesondere die Erhaltung der Natur in der Klosteranlage,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit zur Stärkung des Naturschutzgedankens in der Bevölkerung,
    • kulturelle Aktivität, insbesondere mit dem Schwerpunkt der Musikbildung und Nachwuchsförderung unter Einbeziehung von Schulen sowie weiteren Bildungs- und Kultureinrichtungen und Vereinen der Region.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Rechtstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 5 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

  1. der Vorstand
  2. das Kuratorium

Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes

  • Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ihm gehören an:
    • ein vom Vorstand der Derenthal’schen Stiftung zu bestimmendes Mitglied,
    • ein vom Rat der Stadt Marienmünster zu bestimmendes Mitglied, vorzugsweise der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter,
    • ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied, das durch seine Ausbildung und Erfahrung geeignet ist, sich für die künstlerischen und organisatorischen Aufgaben der Stiftung satzungsgemäß einzubringen
  • Die reguläre Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden in seiner ersten Sitzung selber. Wird ein Vorstandmitglied entgegen Ziffer 1 von der Derenthal’schen Stiftung oder dem Rat der Stadt Marienmünster nicht bestimmt, so bestimmt das Kuratorium das von der jeweiligen Einrichtung zu bestimmende Vorstandsmitglied.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  • Der Vorstand kann die laufende Geschäftsführung einem hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen, der für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten kann.
  • Die Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und die Aufstellung eines Jahresabschlusses, soweit dies nicht die Aufgabe des hauptamtlichen Geschäftsführers ist,
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    • die Bestellung und Abberufung eines hauptamtlichen Geschäftsführers,
    • mindestens zweimal im Jahr muss der Vorstand zusammentreten, um über die Bilanz des Vorjahres zu beschließen und um die Planung für das kommende Jahr festzulegen.

 

§ 8 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstandsvorsitzende lädt mit einer Frist von drei Wochen, möglichst mit einer spezifizierten Tagesordnung, zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die erste Vorstandssitzung wird einberufen vom ältesten Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden.

 

§ 9 Kuratorium

  • Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Es wird vom Vorstand der Stiftung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Kuratorium sollen angehören:
    • ein Ratsmitglied der Stadt Marienmünster
    • ein Vertreter des Fördervereins der Kulturstiftung Marienmünster e.V.
    • ein Vertreter der Gesellschaft der Musikfreunde
    • ein Vertreter der Ortsheimatpflege
    • eine Persönlichkeit der Denkmalpflege
    • ein Vertreter der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Höxter mbH und
    • ein Vertreter der Derenthal’schen Stiftung.
  • Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die gewählten Kuratoriumsmitglieder so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind.
  • Das Kuratorium kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Es wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Tagesordnung eingeladen. Zu seinen Aufgaben gehört die Entlastung des Vorstandes. Ferner soll es den Vorstand beraten. Seine Anregungen sollen dann berücksichtigt werden, wenn dies die Stiftungssatzung zulässt und wenn dies auch finanziell möglich ist.
  • Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.
  • Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

§ 10 Beschlüsse des Kuratoriums

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 11 Satzungsänderung

  1. Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht in seinem Wesen geändert werden.
  2. Der Änderungsbeschluss bedarf, soweit gesetzlich vorgeschrieben, der Genehmigung der zuständigen Behörden und ist dem Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Auch der neue Stiftungszweck muss gemeinnützigen Zwecken dienen. Der Beschluss ist rechtswirksam, wenn er von den in der Sitzung anwesenden sämtlichen Vorstandsmitgliedern einstimmig gefasst worden ist.
  2. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist vorher eine Auskunft der zuständigen Finanzbehörde zur Frage der Steuerbegünstigung einzuholen. Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Soweit gesetzlich erforderlich, bedarf der Änderungsbescheid der Zustimmung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

§ 13 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann unter der in § 12 genannten Voraussetzung die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf, soweit erforderlich, der Genehmigung der zuständigen Behörde und ist der Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Erzbistum Paderborn, das die erhaltenen Werte im Sinne der Stiftung weiter verwenden soll.

 

§ 15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresbeschluss vorzulegen.

 

§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

Marienmünster, den 25.06.2006

gez. Dr. Bernd Potthast
gez. Rudolf Huckemann
gez. Dr. Bernhard Berendes

 


 

Marienmünster, den 17.04.2023

gez. Dr. Bertel Berendes
gez. Josef Suermann
gez. Hans Hermann Jansen

 


Die §§ 2.2.e), 6.1, 6.2, 9.1 und 9.2 der Satzung wurden geändert am 17.04.2023 und mit Schreiben vom 17.5.2023 von der Bezirksregierung Detmold als Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt.