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Satzung des Fördervereins

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: Verein zur Förderung der Kulturstiftung Marienmünster. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz der Stiftung ist Marienmünster. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Kulturstiftung Marienmünster in Marienmünster und deren allgemein als förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke, nämlich

  • Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • kulturelle Aktivitäten, deren Organisation und Durchführung durch die Kulturstiftung er unterstützt oder die er selbst organisiert und durchführt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass die Kulturstiftung Marienmünster beraten, unterstützt und finanziell gefördert wird.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich wahrzunehmen.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod eines Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus vier Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

 

§ 6 – Bestellung des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Dabei sollen alle zwei Jahre je zwei Vorstandsmitglieder im Wechsel zur Wahl stehen, und zwar der/die 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassierer(in) und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Schriftführer(in). Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt.

(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 7 – Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

§ 8 – Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden und im übrigen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mehr als 10% der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder per eMail) an die Mitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das der Vorstand bestimmt. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach der Satzung einberufen worden ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist.

Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch hybrid erfolgen, wenn einzelne Mitglieder dies wünschen. Der Wunsch muss rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, spätestens fünf Tage vor dem geplanten Versammlungstermin. In diesem Fall trägt der Vorstand Sorge für die technische Einrichtung und versendet rechtzeitig einen Link zur Online-Teilnahme (z. B. via Zoom).

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abgabe kann online oder bei persönlicher Teilnahme durch Handzeichen erfolgen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Beschlussfassung wird vom Versammlungsleiter festgestellt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und in dem Ort und Zeit der Versammlung festzuhalten sind.

 

§ 9 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl eines Kassenprüfers oder mehrerer Kassenprüfer ist möglich.

 

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kulturstiftung Marienmünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der ersten Mitgliederversammlung am 2. April 2007 errichtet. Sie wurde in der zweiten Mitgliederversammlung am 8. Mai 2009 ergänzt und in einer weiteren Mitgliederversammlung am 14. September 2023 geändert.